Unser Bekenntnis zur Einhaltung der Menschenrechte und der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten
Wir sind uns unserer unternehmerischen Verantwortung zur Achtung, Einhaltung und Umsetzung der Menschenrechte und des Umweltschutzes im eigenen Unternehmen und entlang unserer Lieferkette bewusst.
Wir verpflichten uns, Menschenrechte und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in unserer eigenen Geschäftstätigkeit sowie in unseren Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten, zu überprüfen und Betroffenen von Verstößen Zugang zu Abhilfe zu ermöglichen.
Wir achten und respektieren alle in der Anlage zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 des LkSG aufgeführten internationalen Übereinkommen* vollumfänglich und unterstützen diese in unserem täglichen Handeln.
Wir erwarten von unseren Mitarbeitenden auf allen Ebenen, dass sie dies ebenfalls bewusst und rückhaltlos tun. Wir erwarten auch, dass sie Verstöße umgehend und vollständig aufzeigen. Von Führungskräften erwarten wir zusätzlich, dass sie ihrer Verantwortung entsprechend handeln, Verstößen aktiv vorbeugen und entgegenwirken.
Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie sich ebenfalls zur Achtung der Menschenrechte und zur Einhaltung der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten bekennen, sich zur Einrichtung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben.
Details zur Menschenrechtsstrategie
Unsere Menschenrechtsstrategie beinhaltet, die folgenden Punkte gemäß den Definitionen des LkSG, strikt und verbindlich einzuhalten:
Das Verbot von Zwangsarbeit bzw. jede andere Form moderner Sklaverei.
Das Verbot der Beschäftigung von Kindern unterhalb des gesetzlich erlaubten Alters.
Die Rechte von Kindern zu achten.
Die Achtung, Sicherung und Einhaltung aller an den jeweiligen Arbeitsorten gültigen Pflichten zum Arbeitsschutz.
Die Achtung der Koalitionsfreiheit der Mitarbeitenden.
Das Verbot der Ungleichbehandlung.
Die Zahlung eines angemessenen Lohns bzw. des an den jeweiligen Arbeitsorten gültigen Tarif-oder Mindestlohns.
Das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern.
Das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz unternehmerischer Projekte, wenn dies durch mangelnde Unterweisung oder Kontrolle durch uns, Menschrechtsverletzungen nach sich ziehen könnte.
Die konsequente Vermeidung aller umweltbezogenen Risiken im Sinne des LkSG.
Das Verbot der Ein- oder Ausfuhr gefährlicher Abfälle.
Wie wir die Einhaltung der Menschenrechte und der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten sicherstellen
Um alle gesetzlichen Anforderungen in der Lieferkette zu gewährleisten, gehen wir wie folgt vor:
Verantwortung
Damit wir als Unternehmensleitung unserer unmittelbaren Verantwortung gerecht werden können, haben wir zur Umsetzung und Überprüfung der Sorgfaltspflichten einen Menschenrechtsbeauftragten ernannt. Mit Qualitätsmanagement und Revision stehen ihm wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um erforderliche und relevante Prozesse zu schaffen, zu prüfen und zu optimieren. Der Menschenrechtsbeauftragte berichtet regelmäßig, mindestens einmal jährlich und direkt an die Unternehmensleitung.
Risikomanagement
Wir haben ein Risikomanagement etabliert. Dieses führt regelmäßig jährlich und anlassbezogen, wenn wir mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen müssen, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes, bei wesentlichen Änderungen des Unternehmensprofils, sowie bei konkreten Hinweisen eine Risikoanalyse durch, deren Ergebnisse umgehend der Unternehmensleitung vorgelegt werden, damit diese Präventionsmaßnahmen ergreifen kann.
Risikoanalysen
Die durchgeführten Risikoanalysen dienen dazu, alle menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken entlang unserer Lieferkette zu erkennen und zu vermeiden bzw. dazu, angemessen darauf reagieren zu können, wenn bereits eine Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Sorgfaltspflichten eingetreten sein sollte.
Beschwerdesystem
Damit wir schnell und angemessen auf Verstöße reagieren können, haben wir ein Beschwerdesystem eingerichtet, das für jedermann zugänglich ist und mit dem uns jeder Betroffene schnell, unkompliziert und wenn gewünscht, auch anonym über Verstöße informieren kann. Das umfasst nicht nur Verstöße in unserem eigenen Geschäftsbereich, sondern explizit auch Verstöße bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Die Bearbeitung erfolgt unverzüglich. Der angesprochene Sachverhalt wird ohne Ansehen der Personen und ihrer hierarchischen Stellung in unserem Unternehmen neutral ermittelt. Die am Sachverhalt beteiligten Personen werden angehört und eine Lösung herbeigeführt. Hinweisen auf Verstöße bei unseren mittelbaren Zulieferern gehen wir in Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern nach und ergreifen je nach Schwere des Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen.
Präventionsmaßnahmen
Um zu vermeiden, dass menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken eintreten, werden interne Leitlinien verankert, geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken implementiert und entwickelt sowie alle Führungskräfte und Mitarbeitenden zu den relevanten Themen ausführlich und regelmäßig geschult, um die Einhaltung dieser Grundsatzerklärung sicherzustellen.
Die Führungskräfte werden dafür sensibilisiert, besonders auf die in ihrem Geschäftsbereich priorisierten Risiken zu achten und sie gezielt zu minimieren.
Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen zur Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen.
Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern
Unmittelbare Zulieferer werden bereits bei der Auswahl einer individuellen Risikoanalyse unterzogen.
Unmittelbare Zulieferer werden von uns vertraglich verpflichtet, unsere Grundsatzerklärung einzuhalten oder aber eine vergleichbare Erklärung abzugeben.
Die vertragliche Verpflichtung sieht vor, dass der unmittelbare Zulieferer nachweislich eigene Risikoanalysen durchführt, einen Beschwerdemechanismus einrichtet oder den Zugang zu unserem Beschwerdesystem ermöglicht, Präventionsmaßnahmen durchführt, bei Bedarf Abhilfemaßnahmen ergreift und uns über diese Schritte angemessen informiert, um die Umsetzung der Anforderungen zu gewährleisten.
Erhalten wir substantiierte Kenntnis von einem Verstoß bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer, gehen wir wie folgt vor:
Durchführung einer anlassbezogenen Risikoanalyse und Anpassung unseres Risikomanagements.
Verankerung angemessener Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher, etwa die Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist.
Kooperation: Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung des Verstoßes.
Bei mangelndem Erfolg der vorgenannten Maßnahmen behalten wir uns vor, die Geschäftsbeziehung zu beenden.
Bei konkreten Hinweisen auf einen Verstoß gegen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten bzw. bei Feststellung eines Verstoßes durch eine anlassbezogene Risikoanalyse, reagieren wir schnell und unbürokratisch, um den Mangel durch entsprechende Maßnahmen zu beheben und eine Fortsetzung des Fehlverhaltens umgehend zu unterbinden.
In der Folge wird untersucht, was zum Eintritt des Verstoßes geführt hat, damit wir unsere Prozesse so anpassen können, damit künftige Verstöße durch gleiche oder ähnliche Ursachen ausgeschlossen werden können.
Dokumentations- und Berichtspflicht
Unsere Handlungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten werden von uns gemäß §10 LkSG, fortlaufend dokumentiert, aufbewahrt und veröffentlicht.
Wir übernehmen Verantwortung
Da es sich bei der Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt um einen stetigen Prozess handelt, wird diese Grundsatzerklärung und deren Umsetzung regelmäßig und anlassbezogen überprüft, optimiert und aktualisiert.
Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsatzerklärung wird von den Geschäftsführern des Unternehmens (und der verbundenen Unternehmen) jeweils für ihren Verantwortungsbereich getragen und gesteuert. Dadurch wird sichergestellt, dass jedes unserer Unternehmen sich über die eigene Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte, die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten und ihre alltägliche Umsetzung im Klaren ist.
Prioritäre menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken
In unserer Branche, nationale und internationale Personaldienstleistungen in Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung, sehen wir die wichtigsten Risiken allgemein bei der Beschaffung von Arbeitskräften, besonders im Ausland, den Verfahren der Anwerbung (z.B. durch lokale Agenturen), dem sicheren Transport zum Arbeitsort, der angemessenen und menschenwürdigen Unterbringung, der fairen und vollständigen Bezahlung, der korrekten Erfassung der Arbeitszeiten, der Sicherstellung von Einweisung und Ausbildung (auch in Fremdsprachen), der Arbeitsschutzbelehrung (auch in Fremdsprachen), der Information der Arbeitnehmer zu ihren Rechten und Pflichten (auch in Fremdsprachen) und der Gleichbehandlung während der Tätigkeit für uns und unsere Kunden.
Zu allen diesen Risiken haben wir firmenintern klare und eindeutige Regelungen zur Prävention getroffen, zu denen unsere Führungskräfte regelmäßig geschult und verpflichtet werden.
Dieses Risikoportfolio haben wir unseren spezifischen Risikoanalysen zu Grunde gelegt.
Wie wir diesen Risiken begegnen
Um den ermittelten Risiken zu begegnen und sicherzustellen, dass sie nicht eintreten, gehen wir wie folgt vor:
Schulung
Die Schulungsinhalte für Führungskräfte und Mitarbeiter in risikobehafteten Prozessen und Abläufen werden überprüft, ggf. ergänzt und die Schulungen intensiviert.
Wo bisher keine Nachweise erforderlich waren, werden solche eingeführt.
Überprüfung
Die Durchführung und Wirksamkeit der Schulungen wird durch das Qualitätsmanagement/die Revision geprüft und dokumentiert. Berichte dazu werden regelmäßig der Geschäftsleitung vorgelegt.
Verbesserung
In unseren Prozessen setzen wir auf stetige Verbesserung durch Ausbildung, Förderung und Schulung aller Mitarbeitenden, vom geringfügig Beschäftigten bis zur Führungskraft.
Stand: 16.04.2024
* ILO-Übereinkommen Nr. 29/Nr. 87/Nr. 98/Nr. 100/Nr. 105/Nr. 111/Nr. 138/Nr. 182, Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Minamata-Übereinkommen; Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe; Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung – jeweils in der aktuellsten bzw. ergänzten/geänderten Fassung.