Die häusliche Ganztagesbetreuung ist für viele pflegebedürftige Menschen eine willkommene Alternative zur stationären Pflege. Allerdings darf der Begriff "24-Stunden-Pflege" nicht darüber hinwegtäuschen, dass die polnischen und osteuropäischen Pflegekräfte keineswegs rund um die Uhr im Einsatz sind. Dies wurde kürzlich auch in einem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klargestellt.
Die Richter entschieden, dass Bereitschaftszeiten, in denen die Betreuungskraft auf Abruf bereitstehen muss, genauso wie die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Wer sich für die Beschäftigung einer Pflegekraft entscheidet, sollte daher im Vorfeld überlegen, wie diese Bereitschaftszeiten, beispielsweise durch die Mithilfe von Familienangehörigen oder externen Dienstleistern, auf ein Minimum reduziert werden können.
Die Bezeichnungen "24-Stunden-Pflege" und "24-Stunden-Betreuung" haben sich als übliche Bezeichnungen innerhalb der Pflegebranche etabliert und stellen keine Aussage über die zu leistende Arbeitszeit der Betreuungskräfte dar.